1. Allgemeines


1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Polypal Germany GmbH (im Folgenden „Polypal) und dem Kunden über den Verkauf von Regalen und Regalanlagen, die standardmäßig hergestellt werden (im Folgenden „Standardprodukte“); den Verkauf von Regalen und Regal anlagen, die nach den Spezifikationen des Kunden hergestellt werden (im Folgenden "kunden spezifische Produkte“) die Montage von Standardprodukten oder kundenspezifi schen Pro dukten (im Folgenden zusammenfassend „Produkte“).

1.2 Diese AGB von Polypal gelten ausschließ lich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Polypal hat ihrer Geltung aus drücklich zu gestimmt. Das gilt auch, wenn Polypal in Kenntnis entgegen stehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.3
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte über die in Ziffer 1.1 genannten Leistungen mit dem Kunden.


2. Angebote

2.1 Die Angebote von Polypal sind freibleibend. Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch Polypal. Für In halt und Umfang der Leistung sind die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung von Polypal enthaltenen Angaben maßgeblich. 2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (z. B. Abbildungen oder Zeichnungen) sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maß geblich, soweit sie von Polypal nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.


3. Produktbeschreibung

3.1 Die generelle Beschaffenheit der Produkte ergibt sich aus den vonPolypal zur Verf ügung gestellten Mustern und Angaben und bei kundenspezifi schen Produkten zudem aus den vom Kunden gemäß Ziffer 9.freigegebenen Plänen oder Zeichnungen. Eine darüber hinausgehende Beschaffen heit der zu liefernden Produkte schuldet Polypal nicht. Eine solche Verpfl ichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Produkte in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung herleiten, es sei denn, Polypal hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

3.2
Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Produkte infor miert und trägt das Risiko, das diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen; über Zweifelsfragen hat sich der Kunde vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Polypal beraten zu lassen.

3.3
Die Produkte von Polypal werden nach dem neuesten Stand der Technik hergestellt. Sie entsprechen dem Gesetz über technische Arbeitsmittel und seinen ergänzenden Bestimmungen, insbesondere den Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften BGR 234 und – sofern für die Produkte ein entsprechendes Gütezeichen erteilt wurde – den Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft RAL-RG 614.


4. Lieferung

4.1 Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4.2
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder das Lager von Polypal verlassen hat oder Polypal ihre Versand bereitschaft mitgeteilt hat.

4.3
Nimmt der Kunde die ordnungsgemäß gelieferten oder versandbereit gemeldeten Produkte nicht an, so werden diese von Polypal auf Kosten des Kunden eingelagert. Ferner ist Polypal nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und – sofern der Kunde die mangelnde Annahme zu vertreten hat – Schadensersatz statt der Leistung zu ver langen.

4.4 Wird die Lieferung aufgrund von Umständen, für die weder Polypal noch der Kunde verantwortlich sind, oder aufgrund von Umständen, für die allein oder weit überwiegend der Kunde verantwortlich ist, unzumutbar erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um einen der Dauer des Vorliegens des betreffenden Umstands entsprechenden Zeitraum.


5. Verpackung/Versand

5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Über gabe an die Transportperson auf den Kun den über und zwar auch dann, wenn Polypal die Ver sendungs kosten übernommen hat.

5.2
Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben Verpackung, Versandweg und Transportmittel der Wahl von Polypal überlassen. Es steht dem Kunden frei, eine Transportversicherung abzuschließen.

5.3
Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu ver treten hat, so geht die Gefahr mit der Aus sonderung der zu liefernden Produkte und der Mittei lung der Versand bereitschaft auf den Kunden über.

5.4
Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber der Transportperson geltend zu machen.


6. Preise/Zahlungen

6.1 Die Preise ergeben sich aus der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste. Sollten die Preise zwischen Vertragsschluss und Lieferung geändert worden sein, so teilt Polypal dem Kunden dies mit. Im Fall einer Preiserhöhung ist der Kunde berech tigt, innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Preisänderungsmitteilung vom Vertrag zurückzutreten.

6.2
Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe und gelten grundsätzlich ab Lager, d. h., ausschließlich Versand. Sofern ausnahmsweise Preise frei Haus bzw. frei Verwendungsstelle vereinbart werden, verstehen sich die Preise einschließlich Versendungskosten. Sofern der Kunde in diesem Fall einen ungehinderten Zugang und eine sofortige Abladung nicht sicherstellt, hat er die hieraus resultierende Kosten gesondert zu tragen.

6.3
Werden nach Vertragsschluss von Polypal zu tragende und in der Rechnung geson derte ausgewiesene Frachten, Abga ben oder Gebühren für die Lieferung ein geführt oder erhöht, so ist Polypal berechtigt, den Gesamtpreis entsprechend zu ändern.

6.4
Verpackungskosten hat der Kunde gesondert zu tragen. Je nach Vereinbarung wird insoweit ein Pauschalpreis oder der Selbstkostenpreis berechnet.

6.5
Der Kaufpreis ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar.

6.6 Die Annahme von Wechseln bedarf einer vorherigen Vereinbarung. Sämtliche mit der Hereingabe des Wechsels verbundenen Spesen und Kosten hat der Kunde zu tragen.

6.7
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Polypal – unbeschadet sonstiger Ansprüche und Rechte – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Darüber hinaus werden etwaige noch ausstehende (Teil-) Zahlungen sofort fällig. Die Fälligkeit der Restschuld tritt auch dann ein, wenn Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.

6.8
Sofern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, ist Polypal berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.


7. Eigentumsvorbehalt


7.1
Polypal behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten vor, bis sämtliche Forderungen von Polypal gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder späteren abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Polypal in eine laufende Rechnung genommen worden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.2
Die Be- und Verarbeitung der gelieferten Produkte erfolgt für Polypal als Herstellerin. Bei einer Verarbeitung ebenso wie bei einer zu einem Erlöschen des Eigentums von Polypal führenden Verbindung oder Vermischung der gelieferten Produkten mit anderen, Polypal nicht gehörenden Gegenständen steht Polypal das Miteigentum an der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes aller bei der Verarbeitung, Verbindung oder Ver mischung verwendeten Sachen zu. Bereits entstandene Rechte des Kunden an den gelieferten Produkten setzen sich an der ver arbeiteten, verbundenen oder vermischten Sache fort. Die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB.

7.3
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Polypal unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auf klärungen zu geben. Ferner hat der Kunde den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren. Der Kunde darf die gelieferten Produkte nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

7.4
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmässige Haftung von Polypal begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen und sonstige zur Zahlungssicherheit vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.

7.5
Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im ordentlichen Ge schäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt Polypal bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird.

7.6
Werden die gelieferten Produkte zusammen mit anderen Waren, die Polypal nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Polypal und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

7.7
Zur Einziehung der Forderungen gegen die Abnehmer ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Polypal, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpfl ichtet sich Polypal, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpfl ichtung ordnungsgemäß nachkommt. Polypal kann ver langen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

7.8
Polypal ist verpfl ichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, wenn ihr – sich unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge ergebender – realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Dabei ist von den Händlereinkaufspreisen für Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.

7.9
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Polypal berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurück zu treten. Nach Rücktritt ist der Kunde zur Herausgabe der gelieferten Produkte verpfl ichtet. Alle Kosten der Wiederinbesitznahme trägt der Kunde.


8. Haftung

8.1 Polypal haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz. 8.2 Für sonstige Schäden haftet Polypal, sofern sich nicht aus einer von Polypal übernommenen Garantie etwas anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

8.2.1
Polypal haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden und für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden.

8.2.2 Polypal haftet begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Ver letzung wesentlicher Vertrags-
pflichten oder Kardinalpflichten (1.Alternative) sowie für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von Polypal grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden (2.Alternative).

8.2.3
Im Rahmen von Ziffer 8.2.2 1. Alternative haftet Polypal nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.

8.3
Im Übrigen ist jegliche Haftung von Polypal ausgeschlossen.


9. Freigabe von Planzeichnungen

9.1 Im Zuge der Herstellung kundenspe zifi scher Produkte entwirft oder überarbeitet Polypal Pläne oder Zeichnungen gemäß den vom Kunden mitgeteilten Spezifi kationen. Die entworfenen oder überarbeiteten Pläne oder Zeichnungen werden dem Kunden in der von Polypal als endgültig bezeichneten Fassung übersandt, die einer Freigabe durch den Kunden bedarf. Sofern der Kunde die Freigabe nicht ausdrücklich erklärt, gilt sie als erteilt, wenn der Kunde der von Polypal als endgültig bezeichneten Fassung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach deren Versendung widerspricht oder entsprechende Änderungswünsche mitteilt. Nach Freigabe werden die Pläne oder Zeichnungen in der von Polypal als endgültig bezeichneten Fassung Vertragsinhalt.

9.2
Der Kunde erhält die von Polypal als endgültig bezeichnete Fassung mit dem ausdrücklichen Hinweis übersandt, dass die Pläne oder Zeichnungen in dieser Fassung von ihm als für die Herstellung der kundenspezifi schen Produkte verbindlich anerkannt gelten, wenn er ausdrücklich deren Freigabe erklärt oder wenn Polypal nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versendung der Pläne oder Zeichnungen der Widerspruch des Kunden oder entsprechende Änderungswünsche zugehen.

9.3
Polypal behält sich an den von ihr entworfenen oder überarbeiteten Plänen oder Zeichnungen das Urheberrecht vor.


10. Untersuchungspflicht beim Verkauf von Produkten

10.1 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs und gehört die Bestellung der Produkte zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so ist er verpflichtet, die Produkte nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Ferner hat der Kunde Polypal im Rahmen dieser Untersuchung er kennbare Mängel („offensichtliche Mängel“) unverzüglich und im Rahmen dieser Untersuchung nicht erkennbare Mängel („verdeckte Mängel“) unverzüglich nach deren Entdeckung jeweils unter möglichst genauer Beschreibung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die ordnungsgemäße Anzeige offensichtlicher oder verdeckter Mängel, so gelten die Produkte in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. Mängelansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen, sofern nicht Polypal den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie übernommen hat.

10.2
Sofern der Kunde nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist oder die Bestellung der Produkte nicht zum Betrieb seines Handelsge werbes gehört, ist der Kunde verpfl ichtet, die Produkte nach Erhalt zu untersuchen und Polypal die im Rahmen der Untersuchung festgestellten Mängel unverzüglich unter möglichst genauer Be schreibung schriftlich mitzuteilen.


11. Abnahme von Montageleistungen

11.1 Schuldet Polypal auch die Montage von Produkten, so bedürfen diese Leistungen der Abnahme. Die Abnahme erfolgt nach der Erbringung der Montageleistungen.

11.2
Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.

11.3
Wird eine Abnahme nicht durchgeführt, so gilt die Montageleistung als abgenommen, wenn der Kunde die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm von Polypal gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der dazu verpflichtet ist; der Kunde die Montageleistung über einen Zeitraum von vier Wochen nutzt, ohne erhebliche Mängel gerügt zu haben; der Kunde (Teil-)Rechnungen vorbehaltlos ausgleicht.

11.4
Durch die Abnahme erkennt der Kunde an, dass die Montageleistung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängel zu laufen.


12. Mängelhaftung

Polypal steht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Mängel der von ihr verkauften und gelieferten Produkte oder der von ihr erbrachten Montageleistungen ein:

12.1
Mängel werden von Polypal innerhalb angemessener Frist behoben (Nacherfüllung). Dies geschieht nach Wahl von Polypal in Bezug auf verkaufte und gelieferte Produkte durch Beseitigung des Man gels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Er satzlieferung) und in Bezug auf Montageleistungen durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch erneute Erbringung der Leistung (Neuerstellung). Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder von Polypal abgelehnt wird oder wenn dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte we gen Mängeln uneingeschränkt zu. Ein Recht zum Rücktritt besteht jedoch nicht, sofern es sich lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt.

12.2
Polypal haftet nicht für Mängel, die durch normalen Verschleiß, nicht ordnungsgemäßen Gebrauch, übermäßige Beanspruchung oder äußere Einfl üsse, die nicht von Polypal zu vertreten sind, entstehen.


13. Verjährung


13.1
Sofern nicht ein Fall der Arglist vorliegt, verjährt der Nacher füllungsanspruch des Kunden wegen eines Sachmangels oder eines Rechtsmangels, der nicht in einem Herausgabeanspruch eines Dritten aus Eigentum oder aus einem sonstigen dinglichen Recht besteht, innerhalb von 12 Monaten. Diese Verjährungsfrist beginnt beim Verkauf von Produkten mit der Lieferung gemäß Ziffer 4 und bei Montageleistungen mit der Abnahme gemäß Ziffer 11.

13.2
Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, verjährt der Schadenersatz als Anspruch des Kunden wegen eines Sachmangels oder eines Rechtsmangels, der nicht in einem Herausgabeanspruch eines Dritten aus Eigentum oder aus einem sonstigen dinglichen Recht besteht, innerhalb von 12 Monaten. Diese Verjährungsfrist beginnt beim Verkauf von Produkten mit der Lieferung gemäß Ziffer 4 und bei Montageleistungen mit der Abnahme gemäß Ziffer 11. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Schaden des Kunden um einen Personenschaden handelt. Ansprüche wegen Personen schäden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.

13.3
Ansprüche des Kunden, die auf der Verletzung einer nicht in einem Mangel bestehenden Pfl ichtverletzung beruhen, verjähren – sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen – innerhalb von zwei Jahren beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Schaden des Kunden um einen Personenschaden handelt. Ansprüche wegen Personenschäden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.


14. Sonstiges

14.1 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Polypal anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch gemäß § 273 BGB auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

14.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Polypal.

14.3
Für die unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Verträge und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Polypal und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1918 (Wiener CISG-Übereinkommen).

14.4
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist Bad Homburg v. d. H.

 
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